ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(AGB)
§ 1 Grundsätze
Der Auftragnehmer führt Transporte im In- und Ausland ausschließlich zu diesen Bedingungen durch. Der Auftragnehmer wird sich an die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen für Tiertransporte halten.
§ 2 Transportdurchführung
Die Fahrzeuge des Auftragnehmers sind eigens für die Beförderung von Pferden konstruiert. Ebenso entscheidet der Auftragnehmer über den Einsatz eines zweiten Fahrers oder sonstigen Begleitpersonals. Hierdurch anfallende Aufwendungen trägt der Auftraggeber.
§ 3 Be- und Entladen
Das Be- und Entladen sowie der Transport geschehen grundsätzlich auf die Verantwortung und auf Risiko des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die während des Be- und Entladevorganges sowie während des Transports am Pferd oder durch das Pferd entstehen nur dann, wenn ihm oder seinem Transportführer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden können. Der Auftragnehmer bzw. sein Transportführer kann auf Wunsch zu Be- oder Entladung seine Hilfe zur Verfügung stellen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet, oder auch nicht für bei seiner Hilfstätigkeit entstehende Schäden haftbar zu machen. Er hat jedoch die Verkehrssicherheit im und am Fahrzeug sicherzustellen-seinen Anweisungen ist daher Folge zu leisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit zu Be -und Entladung Personen seines Vertrauens zu benennen („Ansprechpartner“), welche diese Tätigkeit am Be-und Entladeort grundsätzlich ohne Mitwirkung des Auftragnehmers oder seiner Leute und ohne ungebührlichen Verzug durchführen. Im Weiteren gelten hier die Bestimmungen des „§7-Verpflichtungen des Auftraggebers".
§ 4 Gültigkeit
Diese AGB liegen allen Transportaufträgen zugrunde. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart und von allen Vertragsparteien unterfertigt wurden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung auch andere Unternehmer, die den gleichen Zweck ebenso sorgfältig erfüllen, einzusetzen, wenn dem Auftraggeber hierdurch keine Nachteile entstehen.
§ 5 Behördliche Genehmigungen
Gebühren und Kosten jeder Art im Zusammenhang mit behördlichen Genehmigungen und Auflagen trägt der Auftraggeber. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr von Pferden über Landesgrenzen, zB. für veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben, Unterlagen zum Grenzübertritt, Einfuhr- oder Ausfuhrunterlagen, amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung, Equidenpass, usw. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen.
§ 6 Vertasgsrücktritt
Der Auftragnehmer hat 48 Stunden vor Beginn eines Transports das Recht, ohne Angabe von Gründen und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von einem Vertrag oder Anbot zurückzutreten. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen ein Pferd sich als nicht verladefähig zeigt, und das Risiko von Personen- und Sachschäden als zu groß eingeschätzt wird. Die Bewertung dieses Risikos liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Im Falle eines Vertragsrücktritts seitens des Auftragnehmers können zu diesem Zeitpunkt angefallene Vorkosten (z.B. Planungsaufwand, Leerfahrtkosten etc.) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Auftraggebers müssen Vorkosten des Auftragnehmers vom Auftraggeber getragen werden, wenn er das gestellte Transportangebot angenommen hat. In diesem Fall entfällt auf den Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 25,00 EUR, die nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer an diesen zahlbar ist. Bei Stornierungen ab 2 Tage vor Fahrtbeginn fallen anteilige Frachtkosten, jedoch mindestens 50,00 EUR, wie folgt an:
2 Tage (48 Stunden) vor Abfahrt = 20% der Frachtkosten;
1 Tag (24 Stunden) vor Abfahrt = 50% der Frachtkosten;
am Tag der Abfahrt = 80% der Frachtkosten.
§ 7 Verpflichtungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer genaue Angaben über den Verladeort, das Fahrtziel bzw. die voraussichtliche Fahrtstrecke zu übermitteln. Der Auftragnehmer wird die Fahrtstrecke prüfen, ggf. auf Hindernisse, Umleitungen etc. aufmerksam machen sowie die voraussichtlich anfallenden Fahrtkilometer auf Basis der Angaben des Auftraggebers unter Einsatz eines Internet-Routenplaners ermitteln. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde auf den bevorstehenden Transport vorzubereiten-hierzu gehört am Transporttag der Verzicht auf jegliche Form der Sedierung ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers. Die Beistellung und bestimmungsgerechte Verwendung zusätzlicher Schutzmaßnahmen (z.B. Transportgamaschen, Schweifschoner, etc.) obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde an keiner Krankheit leidet / leiden und auch ohne sonstige Nachteile transportgeeignet ist / sind. Der Auftragnehmer ist im Falle jeder Erkrankung des zu transportierenden Tieres/ der zu transportierenden Tiere in veterinärmedizinischem Sinne hiervon unverzüglich und umfassend zu unterrichten. Dies gilt insbesondere auch bei Auftreten der Erkrankung bis zwei Wochen nach Durchführung des Transportes. Bei medizinischem Notfall (z.B. Kliniktransport) kann in gemeinsamer Absprache von der o.a. Anweisung Abstand genommen werden. Die Entscheidung über den Transport eines kranken oder verletzten Pferdes liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. In diesem Fall wird jedoch grundsätzlich jede Haftung für alle entstehenden Schäden seitens des Auftragnehmers ausgeschlossen. Schäden, die während dieser Art von Transporten bedingt durch deren besondere Natur an Eigentum und Gesundheit des Auftragnehmers bzw. seines Frachtführers oder Dritten entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber erklärt, dass das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde haftpflichtversichert ist / sind und dass der übliche Impfschutz gegeben ist. Beides ist im Zweifelsfalle oder auf Anfrage des Auftraggebers urkundlich nach zu weisen. Sollte ein Pferd nicht haftpflichtversichert sein, haftet ausschließlich der Auftraggeber für alle Schäden, die eine Versicherung gedeckt hätte. Bestehen begründete Zweifel an der Transporteignung des Pferdes / der Pferde, so obliegt die Entscheidung über die Durchführung des Transportes allein dem Auftragnehmer. Im Zweifelsfalle kann von ihm zu Lasten des Auftraggebers ein Veterinärmediziner zu Rate gezogen werden. Führt die Entscheidung zur Stornierung des Auftrages, so entfällt auf den Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale, welche nach Rechnungsstellung durch den Auftragnehmer in Höhe von 25,00 EUR fällig wird. Ergeben sich im Nachhinein durch das Verschweigen von Krankheiten, nicht offensichtlicher Verletzungen oder mangelnder Transporteignung des Pferdes Nachteile für den Auftragnehmer, so trägt der Auftraggeber alle hieraus entstehenden Kosten und Folgekosten. Für jedes zu transportierende Pferd ist dem Auftragnehmer bzw. seinem Transportführer ein gesetzlich gültiger Equidenpass auszuhändigen. Der Equidenpass muss beim Transport mitgeführt werden. Für Transporte von Österreich in die restliche EU, oder von der restlichen EU nach Österreich, gilt sinngemäß auch „§ 5 -Behördliche Genehmigungen“, insbesondere wird bei diesen Transporten eine amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung gem. Anhang B der EU-Richtlinie 90426, benötigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu transportierende Pferd / die zu transportierenden Pferde zum vereinbarten Zeitpunkt bereitzuhalten, so dass dem Auftragnehmer keine unzumutbaren Wartezeiten (länger als 30Minuten) entstehen. Bei einem Verstoß des Auftraggebers haftet dieser für anfallende Warte-bzw. Standzeiten auch wenn diese auf Grund von Verladeproblemen des Pferdes / der Pferde entstehen mit einer Stundenpauschale in Höhe von 20,00 EUR je angefangener Stunde pro vor Ort befindlichem/n Mitarbeiter/n des Auftragnehmers.
§ 8 Rechnungen und Zahlungspflicht
Die Rechnungen des Auftragnehmers werden sofort nach Abschluss des Transportvertrages gelegt und der Rechnungsendbetrag ist ohne Kürzungen nach Ankunft am Entladeort, noch vor Entladen des Pferdes / der Pferde in barem Geld zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Falle seiner Abwesenheit vom Entladeort für die pünktliche Bezahlung der Rechnung Sorge zu tragen. In Ermangelung der Bezahlung der Rechnung steht dem Auftragnehmer das Retentionsrecht gemäß § 471 ABGB zu, das heißt er muss das Pferd/die Pferde nur Zug um Zug gegen Bezahlung seiner Rechnung samt Nebengebühren herausgeben. Im Falle der Ausübung des Retentionsrechts sind dem Auftragnehmer außerdem alle Aufwendungen für die angemessene Aufbewahrung des Pferdes / der Pferde Zug um Zug zu ersetzen. Bei Kurzstreckentransporten, bei denen die Gesamttransportkosten unter EUR 100,00 liegen, wird ein Mindesttransportkostenpauschale von EUR 100,00 berechnet. Der Auftragnehmer behält sich vor, teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen. Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse, die die Erbringung von über den Auftrag hinaus gehenden Leistungen notwendig machen, (z B. ungeplante Verlängerung der Transportstrecke, Bezug eines Notquartiers, zusätzliche Tierarztkosten etc.) trägt der Auftraggeber diese Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes / der Pferde unvermeidlich waren. Gegenüber Unternehmern als Auftragsgeber stehen dem Auftragnehmer die handelsrechtlichen Retentions- und Verwertungsrechte gemäß §§ 369 ff UGB zu.
§ 9 Haftungsbestimmungen
Für Verlust oder Beschädigung am übernommenen Gut des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Transport des Pferdes / der Pferde erfolgt grundsätzlich auf Risiko des Auftraggebers, sofern dem Auftragnehmer kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Last fällt. Für Schäden bzw. Verletzungen, die durch ein sich unruhig oder ungebärdig aufführendes Pferd beim Verladen, beim Transport oder beim Entladen am Pferd oder am Eigentum und der Gesundheit Beteiligter oder Nichtbeteiligter entstehen, haftet grundsätzlich der Auftraggeber, solange dem Auftragnehmer oder seinem Transportführer kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Höhe solcher Schäden wird durch einen Gutachter festgestellt, die Kosten von Befund und Gutachten hat der Auftraggeber zu tragen.
§ 10 Verzugskosten
Als Verzugskosten werden zur Abgeltung der Mahn-, Post- und Bürokosten je Vorgang 20,00 EUR berechnet. Als Verzugszinsen werden bankübliche Kontokorrentzinsen in Rechnung gestellt.
§ 11 Gerichtsstand
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Zuständig ist daher das Gericht, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Konsumenten liegt gem. §14 KSchG.
§ 12 Erklärung und Vertragserweiterungen
Der Auftraggeber erklärt verbindlich, die hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft zu haben und akzeptiert diese durch seinen E-Mail Auftrag und/oder seine Telefaxnachricht. Nachträgliche Vereinbarungen gelten rechtsverbindlich nur, wenn sie von allen Vertragspartnern schriftlich bestätigt und dem Anhang dieses Vertragswerkes beigefügt worden sind. Unwirksamkeit von Teilen dieses Vertrages bedingt nicht die Unwirksamkeit des gesamten Werkes, sondern nur des betroffenen Vertragsteiles.